Fischereiordnung am Schinterteich
1) Angeln im Fischereirevier ist nur mit einer Angelerlaubnis (Lizenz) nach Zahlung der jährlichen Mitgliedsgebühr oder einer Tageskarte für Fischergäste oder für Kinder der Angelberechtigten zulässig.
Eine gültige NÖ Fischerkarte ist nötig. Die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes, der NÖ Fischereiverordnung und dieser Fischereiordnung sowie die gesondert verlautbarten ergänzenden Bestimmungen (in den Informationen im Schaukasten) sind einzuhalten.
2) Mitglieder des Fischereivereines, die ein vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor dem Fischen die Informationen im Schaukasten zu lesen. UNWISSENHEIT SCHÜTZT NICHT VOR STRAFE!
4) Der Inhaber der Jahreslizenz des FV Forelle Südstadt verpflichtet sich mit der Übernahme ihren Inhalt einzuhalten, natur- und weidgerecht zu agieren und bei allen erforderlichen Arbeiten am Teich mitzuhelfen (nicht selbständig). Wenn die Mithilfepflicht nicht erfüllt wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, angemessene zusätzliche Kosten für die Mehrarbeit der anderen Lizenzinhaber oder zur Bezahlung dann notwendiger vereinsexterner Personen zu ersetzen.
5) Jedes Mitglied hat am Vereinsgelände und den Anlagen auf größte Sauberkeit zu achten. Das Einstellen und Lagern von privaten Sachen in den Vereinsanlagen ist verboten.
6) Brittelmaße und Schonzeiten müssen laut §10 des NÖ Fischereigesetzes eingehalten werden. Ausnahmen siehe vereinsinterne Vorschrift. Im Mai darf auf Karpfen gefischt werden, diese müssen jedoch sofort zurückgesetzt werden. Änderungen nach fischereiwirtschaftlicher Hinsicht gibt der Vorstand bekannt.
7) Pro Lizenz darf mit zwei Angelruten, wobei jeweils ein Haken pro Rute gestattet ist, gefischt werden. Den Kindern (bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr) des Lizenznehmers ist das Fischen am selben Platz mit einer Rute bis auf Widerruf gestattet. Hiebei sind die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes (insbesonders §9 Abs.4) einzuhalten und eine unentgeltliche Lizenz auszufüllen.
8) Beim Verlassen des Angelplatzes sind die Angelgeräte einzuholen.
9) Es dürfen pro Monat 4 Friedfische und 2 Raubfische, sowie 30 Salmoniden pro Jahr angeeignet werden. Raubfische, die das Brittelmaß NICHT erreicht haben oder in der Schonzeit gefangen wurden und NICHT verletzt sind, müssen schonend abgehakt und zurückgesetzt werden. Maßige Raubfische sind ansonsten jedenfalls zu entnehmen. Das Fischen ist, sobald zwei der oben angeführten Fische angeeignet wurden, sofort einzustellen. Die vom Gastfischer oder Kind entnommenen Fische sind in diese Höchstmenge einzurechnen.
10) Friedfischangeln ausnahmslos mit Schon- oder Microwiderhaken und monofiler Hauptschnur mit mindestens 0,25 mm (Ausnahme stippen). Bei Verwendung eines geflochtenen Vorfaches mindestens 0,3 mm Hauptschnurstärke (die Verwendung von Leadcore ist erlaubt). Karpfen ab 60 cm, sowie Schleien ab 40 cm müssen zurückgesetzt werden.
11) Der Inhaber der Jahreslizenz des FV Forelle Südstadt ist zur genauesten Führung der Fangstatistik verpflichtet. Zurückzusetzende Fische sind sofort nach dem Fang mit Desinfektionsmittel zu versorgen und schonend zurückzusetzen. Bei Aneignung sind sie sofort mit Kugelschreiber einzutragen. Unterfänger ab 70 cm Schenkelweite, Karpfensack oder Setzkescher, geeignete Abhakmatte (mindestens 90 cm lang und mit mindestens 10 cm Rand) sowie Maßband sind beim Fischen mitzuführen.
Das Ausnehmen der Fische am Vereinsgelände ist verboten.
12) Das Anfüttern ist verboten, die Verwendung einer Futterspirale und/oder Methodblei ist erlaubt. Die Verwendung von Futterbooten ist verboten.
13) Die Benützung des Vereinsgeländes, aller Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Es gibt keine persönlichen Besitzansprüche auf die Stege.
14) Das Fischen ist von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Das Nachtfischen zwischen 22.00 Uhr und 5:00 Uhr ist vor Antreten einem Vorstandsmitglied zu melden.
15) Drilling- und Ryderhaken sind bei Verwendung von Naturködern verboten.
16) Das Fischen ist nur am ABSOLUT eisfreien Teich erlaubt.
17) Jedes Mitglied hat das Recht, ein anderes Mitglied zu kontrollieren.
18) Der Vorstand ist berechtigt, bei außerordentlichen Ereignissen, die für den Verein unvorhergesehene Zahlungen mit sich zu bringen, wie z.B. Fischsterben, Ausgaben durch neue Auflagen seitens der Behörde, Naturkatastrophen und gleichartiges einmal in einer Funktionsperiode eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages zur Deckung dieser unvorhergesehenen Belastung einzuheben. Dies jedoch maximal in der Höhe der Jahresgebühr. Dieser Beitrag is längstens 4 Wochen nach der Vorschreibung zu bezahlen.
19) Die Nichtbefolgung dieser Fischereiordnung und des NÖ Fischereigesetzes samt Verordnungen hat den sofortigen, entschädigungslosen Entzug der Jahreslizenz zur Folge.
2) Mitglieder des Fischereivereines, die ein vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor dem Fischen die Informationen im Schaukasten zu lesen. UNWISSENHEIT SCHÜTZT NICHT VOR STRAFE!
4) Der Inhaber der Jahreslizenz des FV Forelle Südstadt verpflichtet sich mit der Übernahme ihren Inhalt einzuhalten, natur- und weidgerecht zu agieren und bei allen erforderlichen Arbeiten am Teich mitzuhelfen (nicht selbständig). Wenn die Mithilfepflicht nicht erfüllt wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, angemessene zusätzliche Kosten für die Mehrarbeit der anderen Lizenzinhaber oder zur Bezahlung dann notwendiger vereinsexterner Personen zu ersetzen.
5) Jedes Mitglied hat am Vereinsgelände und den Anlagen auf größte Sauberkeit zu achten. Das Einstellen und Lagern von privaten Sachen in den Vereinsanlagen ist verboten.
6) Brittelmaße und Schonzeiten müssen laut §10 des NÖ Fischereigesetzes eingehalten werden. Ausnahmen siehe vereinsinterne Vorschrift. Im Mai darf auf Karpfen gefischt werden, diese müssen jedoch sofort zurückgesetzt werden. Änderungen nach fischereiwirtschaftlicher Hinsicht gibt der Vorstand bekannt.
7) Pro Lizenz darf mit zwei Angelruten, wobei jeweils ein Haken pro Rute gestattet ist, gefischt werden. Den Kindern (bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr) des Lizenznehmers ist das Fischen am selben Platz mit einer Rute bis auf Widerruf gestattet. Hiebei sind die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes (insbesonders §9 Abs.4) einzuhalten und eine unentgeltliche Lizenz auszufüllen.
8) Beim Verlassen des Angelplatzes sind die Angelgeräte einzuholen.
9) Es dürfen pro Monat 4 Friedfische und 2 Raubfische, sowie 30 Salmoniden pro Jahr angeeignet werden. Raubfische, die das Brittelmaß NICHT erreicht haben oder in der Schonzeit gefangen wurden und NICHT verletzt sind, müssen schonend abgehakt und zurückgesetzt werden. Maßige Raubfische sind ansonsten jedenfalls zu entnehmen. Das Fischen ist, sobald zwei der oben angeführten Fische angeeignet wurden, sofort einzustellen. Die vom Gastfischer oder Kind entnommenen Fische sind in diese Höchstmenge einzurechnen.
10) Friedfischangeln ausnahmslos mit Schon- oder Microwiderhaken und monofiler Hauptschnur mit mindestens 0,25 mm (Ausnahme stippen). Bei Verwendung eines geflochtenen Vorfaches mindestens 0,3 mm Hauptschnurstärke (die Verwendung von Leadcore ist erlaubt). Karpfen ab 60 cm, sowie Schleien ab 40 cm müssen zurückgesetzt werden.
11) Der Inhaber der Jahreslizenz des FV Forelle Südstadt ist zur genauesten Führung der Fangstatistik verpflichtet. Zurückzusetzende Fische sind sofort nach dem Fang mit Desinfektionsmittel zu versorgen und schonend zurückzusetzen. Bei Aneignung sind sie sofort mit Kugelschreiber einzutragen. Unterfänger ab 70 cm Schenkelweite, Karpfensack oder Setzkescher, geeignete Abhakmatte (mindestens 90 cm lang und mit mindestens 10 cm Rand) sowie Maßband sind beim Fischen mitzuführen.
Das Ausnehmen der Fische am Vereinsgelände ist verboten.
12) Das Anfüttern ist verboten, die Verwendung einer Futterspirale und/oder Methodblei ist erlaubt. Die Verwendung von Futterbooten ist verboten.
13) Die Benützung des Vereinsgeländes, aller Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Es gibt keine persönlichen Besitzansprüche auf die Stege.
14) Das Fischen ist von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Das Nachtfischen zwischen 22.00 Uhr und 5:00 Uhr ist vor Antreten einem Vorstandsmitglied zu melden.
15) Drilling- und Ryderhaken sind bei Verwendung von Naturködern verboten.
16) Das Fischen ist nur am ABSOLUT eisfreien Teich erlaubt.
17) Jedes Mitglied hat das Recht, ein anderes Mitglied zu kontrollieren.
18) Der Vorstand ist berechtigt, bei außerordentlichen Ereignissen, die für den Verein unvorhergesehene Zahlungen mit sich zu bringen, wie z.B. Fischsterben, Ausgaben durch neue Auflagen seitens der Behörde, Naturkatastrophen und gleichartiges einmal in einer Funktionsperiode eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages zur Deckung dieser unvorhergesehenen Belastung einzuheben. Dies jedoch maximal in der Höhe der Jahresgebühr. Dieser Beitrag is längstens 4 Wochen nach der Vorschreibung zu bezahlen.
19) Die Nichtbefolgung dieser Fischereiordnung und des NÖ Fischereigesetzes samt Verordnungen hat den sofortigen, entschädigungslosen Entzug der Jahreslizenz zur Folge.